Google Fonts verstößt gegen die DSGVO, LG München, 20.01.2022

Marc Wagner, Juli 22, 2022

Laut einem aktuellen Urteil des LG München verstößt die Nutzung der Google Fonts über das Content Delivery Network (CDN) gegen die DSGVO, da hierbei die IP-Adresse des Besuchers ungefragt in die USA übertragen wird.

Das Landgericht München hat am 20. Januar 2022 entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts über ein CDN ohne die Einwilligung des Nutzers einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt (AZ 3 O 17493/20). Die Weitergabe der IP-Adresse stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar.

Hier findest du einen Artikel dazu, wie du in nur 5 Schritten die Google Fonts lokal in deine WordPress Seite einbinden kannst.

Was sind Google Fonts? #

Google Fonts sind Schriftarten, die von Google unter der Apache Lizenz (Version 2.0) zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (siehe: https://fonts.google.com).

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Google Fonts Beispiele

Google Fonts können lokal oder über ein CDN eingebunden werden. Beim lokalen Einbinden werden die Schriftarten direkt auf dem Server der Webseite als TTF, WOFF, WOFF2 etc. abgelegt und über CSS eingebunden.

Alternativ bietet Google das dynamische Einbinden der Schriftarten über das Content Delivery Network (CDN) an. Hierbei wird die Schriftart bei Bedarf direkt vom Google Server geladen. Dies erfolgt Client-Seitig durch den Browser des Besuchers. Hierbei wird dann auch die IP-Adresse des Nutzers übertragen, was wiederum gegen die DSGVO verstößt.

Warum stellt das Einbinden von Google Fonts ein Problem dar? #

Im Verfahren vor dem Landgericht München hatte die Betreiberin die Google Fonts dynamisch über das CDN von Google eingebunden, ohne dafür vorab von jedem Besucher die Einwilligung einzuholen. Daran störte sich der Kläger und verlangte Unterlassung und Schadenersatz.

Das Urteil vom LG München #

Das Landgericht München gab der Klage statt. Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse an Google verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Zusätzlich sprach das LG München dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 100 € zu.

Quellen: #

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Marc Wagner

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